§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Schalke 04 Fan–Club „Deutsches Eck, Koblenz“ e.V..
2. Sitz des Vereins ist Koblenz.
3. Für den Verein ist die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juni und endet am 31. Mai des Folgejahres
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Fußballsports. Er strebt die
charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend – an.
Hierbei macht er sich zur Aufgabe, das Fantum des FC Schalke 04 zu fördern.
Politische, weltanschauliche und religiöse Ziele dürfen damit nicht verfolgt werden.
Die soziale Integration ausländischer und behinderter Mitbürger soll gefördert werden.
2. Zu den Aufgaben zählen insbesondere folgende Aktivitäten:
- Planung, Organisation und Durchführung von gemeinsamen Fahrten
zu den Bundesligaspielen, Pokalspielen u.a.
- Förderung des Gedankenaustausches und des Zusammenhalts unter den Mitgliedern.
- Förderung der Verbindung zu anderen Fanclubs.
- Verbreitung des Vereinslebens über Presse, Internet und Publikationen.
- Durchführung von Geselligkeiten zur Förderung des Gemeinschaftslebens.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat Mitglieder.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Damit verpflichtet sich
das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
3. Minderjährige bedürfen bei der Aufnahme der Einwilligung eines
Erziehungsberechtigten.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
5. Mitglieder und Personen außerhalb des Vereins, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und haben – bei gleichen
Rechten wie die Mitglieder - als solche keinen Beitrag zu entrichten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen
des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten
Beschlüsse des Vorstands gebunden.
2. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht
sowie das aktive und passive Wahlrecht ab 18 Jahren.
3. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge, Außenstände sowie ggfls. Schulden sind
unaufgefordert termingerecht zu zahlen.
4. Jedes Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit
– der Würde des Vereins entsprechend – zu verhalten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft erfolgen.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Kündigung wird erst durch eine schriftliche Bestätigung eines Vorstandsmitgliedes
wirksam nach Erledigung sämtlicher ausstehender Pflichten und Zahlungen.
4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Gegen den Beschluß kann dann das Mitglied Berufung an den Ältestenrat binnen eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen.
Der Ältestenrat hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung
mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
7. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen oder Auszahlung von anteiligem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand und
- Ältestenrat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Zur Teilnahme
an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung soll stets zum Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Versammlung die Ergänzungen bekannt.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 30% der Mitglieder
den Vorstand hierzu unter Angabe des Zwecks und der Gründe auffordern.
Die Ladungsfrist ist für diesen Fall auf 10 Tage abgekürzt.
Bei Ausspruch der Einladung sind die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung anzugeben.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie seine Entlastung
- die Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts
des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts.
- die Wahl der Kassenprüfer und ihre Entlastung.
- die Wahl des Ältestenrats.
- die Billigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichtes
und die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der Erschienenen
– beschlussfähig. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen,
bis eine Stimmenmehrheit erreicht worden ist.
11. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokoll
aufzunehmen, das von den in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitgliedern des Vorstan-des zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift,
auf dessen Verlangen, zu über-senden ist. Eine Anfechtung der Beschlüsse oder
des Protokolls ist nur binnen eines Monats nach Übersendung des Protokolls
zulässig, ansonsten sind allein durch Fristablauf alle Rechte verwirkt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus den 9 folgenden Mitgliedern zusammen;
- der / dem ersten Vorsitzenden
- der / dem zweiten Vorsitzenden
- der Kassiererin / dem Kassierer
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- der / dem 1. Beisitzenden
- der / dem 2. Beisitzenden
- der / dem 3. Beisitzenden
- der / dem 4. Beisitzenden
- der / dem 5. Beisitzenden.
2. Zu Vorstandsmitglieder können Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren gewählt werden.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, gegebenenfalls auch länger
bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf
des zweiten Jahreszeitraumes.
4. Die Wahl der / des zweiten Vorsitzenden und der Schriftführerin / des Schriftführers
erfolgt versetzt ein Jahr nach der Wahl der / des ersten Vorsitzenden,
der Kassiererin / des Kassierers und den 5 Beisitzenden.
5. Daraus ergibt sich, dass in jedem Jahr zur Mitgliederversammlung Wahlen
zu bestimmten Vorstandsposten durchzuführen sind.
6. Die Nachwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kann vom Vorstand
vorgenommen werden. Das Amt wird von dem Gewählten kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung verwalteten,
dann erfolgt eine Neuwahl für den Rest der regulären Amtszeit.
7. Der Vorstand führt die nach Gesetz und dieser Satzung bestehenden Aufgaben aus
und erledigt die Aufgaben in ordnungsgemäßer Weise.
Er hat dabei insbesondere folgende Verpflichtungen:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung
der Tagesordnung.
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
- die Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten.
- die Kassenführung.
8. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in Sitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden,
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand kann einstimmig für einzelne oder bestimmte Fälle ein einzelnes
Vorstandsmitglied bevollmächtigen.
9. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Fälle
schuldhaften Verhaltens ei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.
§ 9 Kassenprüfer
1. Auf Vorschlag des Vorstandes bestellen die ordentlichen Mitglieder aus ihrer Mitte
zwei Kassenprüfer, die die Vereinskasse einmal jährlich prüfen.
Über das Prüfungsergebnis ist ein Kassen-Prüfungsbericht anzufertigen.
2. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Prüfung
die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Kassenprüfer werden verpflichtet, die erhaltenen Informationen
vertraulich zu behandeln. Dies gilt ebenso gegenüber den anderen
Vereinsmitgliedern.
§ 10 Schriftführer
1. Der Schriftführer schreibt bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
die jeweiligen Protokolle. Jedes Protokoll trägt die Unterschrift des
Versammlungsleiters und des Schriftführers, im seinem Verhinderungsfall
die des Protokollführers.
2. Der Schriftführer sammelt aufhebenswerte Dokumente aus dem Vereinsleben
und hilft mit bei der schriftlichen Darlegung der Vereinsaktivitäten,
letztlich bis zur Internetpräsentation.
§ 11 Ältestenrat
1. Zur Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten der Mitglieder
in Vereinsangelegenheiten, bei Streitfragen unter sich oder mit dem Vorstand
sowie zur Bereinigung von Ehrenangelegenheiten innerhalb des Vereins
wird ein Ältestenrat gebildet.
2. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern.
Sie müssen mindestens 30 Jahre alt und mindestens zwei Jahre Vereinsmitglied
sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Ältestenrat wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Ältestenrat kann nach Ausschöpfung aller internen Regelungen sowohl
vom Vorstand als auch von den betroffenen Mitgliedern angerufen werden.
Er fällt seine Entscheidungen nach getrennter Anhörung der streitenden Parteien
mit einfacher Mehrheit und gibt sie in mündlicher oder schriftlicher Form
beiden Parteien zur Kenntnis. Die Entscheidungen des Ältestenrates sind endgültig.
§ 12 Beiträge und Kostenaufbringung
1. Der Verein beschafft seine Mittel durch Zahlungen und Beiträge seiner Mitglieder,
sowie durch Spenden.
2. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.
3. Die Staffelung und die Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der mit der Einladung versandten
Tagesordnung enthalten sein.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene
außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle Mitglieder des
Vereins schriftlich einzuladen sind. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen
werden, wenn mindestens 75% der Mitglieder persönlich erschienen sind und eine
Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder für die Auflösung votiert.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Rhein-Mosel Werkstatt für Behinderte gGmbH,
Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Koblenz, 17.06.2019
FC Schalke 04 Fan-Club
Deutsches Eck e.V.
Harry Becker (1.Vorsitzender)
Mühlenweg 30
56424 Staudt
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